Vergehen

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Welche Tatbestände für strafbare Handlungen sind zu ahnden und welche Gesetzt sind anzuwenden.

Vergehen

korrespondierende Gesetze

Dem Fließgewässer wird am Ausleitungswehr soviel Wasser entzogen, daß das Gewässer als Lebensraum von Fischen und anderen Tieren und Pflanzen (auch niederen Organismen) erheblich beeinträchtigt wird.

Diese Art von Verstößen zählt zu den gravierendsten Eingriffen, weil hierdurch die gesamte Gewässerlebensgemeinschaft einschließlich der Fische vernichtet werden. Die Regeneration derartig geschädigter Gewässerabschnitte dauert oft viele Jahre!

Verstoß gegen:

- Strafgesetzbuch(StGB) §§ 324 oder 330

- Sächs. Fischereigesetz(SächsFischG) § 39

- Bundesnaturschutzgesetz(BUNatSchG)
§§ 30 und 30a
- Sächs. Naturschutzgesetz(SächsNatSchG)
§26

- Tierschutzgesetz § 1
- Sächs. Wassergesetz(SächsWG) § 1

Das Gewässer oder seine Ufer werden wesentlich umgestaltet(Ausbau), ohne daß eine Umweltverträglichkeitsprüfung stattgefunden hat, bei der alle Träger öffentlicher Belange gehört wurden.
Beispiel:
Abgrabungen oder Aufschüttungen im Gewässer oder an den Ufern
Verstoß u. a. gegen:
- Wasserhaushaltsgesetz(WHG) § 31
Abs.1 i.V.
- SächsWG § 80
Verfüllungen im Gewässer oder an den Ufern mit Bauschutt Verstoß u.a. gegen:
- StGB §§ 324 oder 330

- Abfallgesetz(AbfG) § 2

Verrohrungen von Gewässern Verstoß gegen:
- SächsWG § 78
Sonstiger naturfremder Ausbau von Gewässern
Beispiel:
Betonversiegelungen, Folienabdichtungen, Flußsteine aus dem Flußbett geräumt
Verstoß gegen:
- SächsWG § 78
Nicht der Landschaft angepaßte Bauweisen in Außenbereichen, insbesondere in Nationalparken, Naturparken, landschaftsschutzgebieten, die das Landschaftsbild beeinträchtigen. Verstoß gegen:
- BNatSchG §§ 8, 14, 15, 16
Lichte Stabweite von Rechenanlagen (gegen das Eindringen von Fischen in Turbinen) ist größer als 20mm. Verstoß gegen:
- SächsFischG § 38
- Fischereiverordnung(FischVO)
Wehranlagen oder sonstige Bauten verhindern den ungestörten Fischwechsel bzw. es sind keine geeigneten Fischpässe vorhanden.

Als geeignet sind nur Fischpässe anzusehen, die folgende Kriterien erfüllen:
- naturnahe Bauweisen
- durchgehend vorhandene rauhe Sohle mit
natürlichem Substrat/Flußgeröll

- Auflösung des Fischpasses in unregelmäßigen
Beckenstrukturen durch gruppenweise versetzte
Steinanordnung

- der Wasserdurchfluß muß großteils zwischen den
Steinenerfolgen. Ein abgelöster Überfallstrahl ist
unzulässig

- "Alibi-Fischpässe", bei denen das Wasser von einem
Betonbecken in das nächste stürzt, erfüllen diese
Kriterien nicht und sind daher als ungeeignet
abzulehnen!

Verstoß gegen:
- SächsFischG §§ 40 und 41
Die Stauanlage ist nicht mit Staumarken versehen oder die einzuhaltende Stauhöhe ist überschritten Verstoß gegen:
-
SächsWG § 38
Das Fließgewässer (Triebwerkskanal und Wehrstau) wird/wurde ohne rechtzeitige Information (10 Tage vorher) des Fischereiberechtigten abgelassen. Verstoß gegen:

- SächsFischG § 39

Es erfolgen/erfolgten Baumaßnahmen im Gewässer ohne rechtzeitige Information (14 Tage vorher) des Fischereiberechtigten.

Es erfolgen/erfolgten Baumaßnahmen während der Schonzeit (Laichzeit) von Fischarten.

Es erfolgt/erfolgte die Zerstörung von Fischlaichplätzen.

Verstoß gegen:

- FischVO § 12

Rechengut (Abfall, der an den Rechenanlagen zum Schutz der Turbine zurückgehalten wird) wird in den Fluß zurückgegeben (meist über automatische Spülung) Verstoß gegen:

- WHG § 26

Fließgewässer wie Triebwerksgräben werden zum Zwecke des Fischens abgelassen. Verstoß gegen:

- FischVO § 6

Ausspülen von Schlammablagerungen des Wehrstaues in die Ausleitungsstrecke

Diese Art von Verstößen zählt, wie das Nichteinhalten des ÖMWA, zu den gravierendsten Eingriffen, weil hierdurch die gesamte Gewässerlebensgemeinschaft einschließlich der Fische vernichtet werden. Die Regeneration derartig geschädigter, meist mehrere Kilometer langen Gewässerabschnitte dauert oft viele Jahre!)

Verstoß gegen:

- Strafgesetzbuch(StGB) §§ 324 oder 330

- Sächs. Fischereigesetz(SächsFischG) § 39

- Bundesnaturschutzgesetz(BUNatSchG)
§§ 30 und 30a
- Sächs. Naturschutzgesetz(SächsNatSchG)
§26

- Tierschutzgesetz § 1
- Sächs. Wassergesetz(SächsWG) § 1

Es werden Fische in der Turbine bzw. der Rechenreinigungsanlage getötet. Verstoß gegen:
- BNatschG § 2
- SächsFischG § 38
- TierschG § 1 und 17
 


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