Welche Tatbestände für strafbare
Handlungen sind zu ahnden und welche Gesetzt sind anzuwenden. |
Vergehen
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korrespondierende
Gesetze
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Dem
Fließgewässer wird am Ausleitungswehr soviel Wasser entzogen, daß das Gewässer als
Lebensraum von Fischen und anderen Tieren und Pflanzen (auch niederen Organismen)
erheblich beeinträchtigt wird. Diese
Art von Verstößen zählt zu den gravierendsten Eingriffen, weil hierdurch die gesamte
Gewässerlebensgemeinschaft einschließlich der Fische vernichtet werden. Die Regeneration
derartig geschädigter Gewässerabschnitte dauert oft viele Jahre! |
Verstoß
gegen: - Strafgesetzbuch(StGB)
§§ 324 oder 330
- Sächs. Fischereigesetz(SächsFischG) §
39
- Bundesnaturschutzgesetz(BUNatSchG)
§§ 30 und 30a
- Sächs. Naturschutzgesetz(SächsNatSchG)
§26
- Tierschutzgesetz § 1
- Sächs. Wassergesetz(SächsWG) § 1 |
Das
Gewässer oder seine Ufer werden wesentlich umgestaltet(Ausbau), ohne daß eine
Umweltverträglichkeitsprüfung stattgefunden hat, bei der alle Träger öffentlicher
Belange gehört wurden.
Beispiel: Abgrabungen oder Aufschüttungen im Gewässer oder an den Ufern |
Verstoß u. a.
gegen:
- Wasserhaushaltsgesetz(WHG) § 31
Abs.1 i.V.
- SächsWG § 80 |
Verfüllungen
im Gewässer oder an den Ufern mit Bauschutt |
Verstoß u.a.
gegen:
- StGB §§ 324 oder 330-
Abfallgesetz(AbfG) § 2 |
Verrohrungen
von Gewässern |
Verstoß
gegen:
- SächsWG § 78 |
Sonstiger
naturfremder Ausbau von Gewässern
Beispiel:Betonversiegelungen, Folienabdichtungen, Flußsteine aus dem Flußbett
geräumt |
Verstoß
gegen:
- SächsWG § 78 |
Nicht
der Landschaft angepaßte Bauweisen in Außenbereichen, insbesondere in Nationalparken,
Naturparken, landschaftsschutzgebieten, die das Landschaftsbild beeinträchtigen. |
Verstoß
gegen:
- BNatSchG §§ 8, 14, 15, 16 |
Lichte
Stabweite von Rechenanlagen (gegen das Eindringen von Fischen in Turbinen) ist größer
als 20mm. |
Verstoß
gegen:
- SächsFischG § 38
- Fischereiverordnung(FischVO) |
Wehranlagen
oder sonstige Bauten verhindern den ungestörten Fischwechsel bzw. es sind keine geeigneten
Fischpässe vorhanden. Als
geeignet sind nur Fischpässe anzusehen, die folgende Kriterien erfüllen:
- naturnahe Bauweisen
- durchgehend vorhandene rauhe Sohle mit
natürlichem Substrat/Flußgeröll
- Auflösung des Fischpasses in
unregelmäßigen
Beckenstrukturen durch gruppenweise versetzte
Steinanordnung
- der Wasserdurchfluß muß großteils
zwischen den
Steinenerfolgen. Ein abgelöster Überfallstrahl ist
unzulässig
- "Alibi-Fischpässe", bei denen
das Wasser von einem
Betonbecken in das nächste stürzt, erfüllen diese
Kriterien nicht und sind daher als ungeeignet
abzulehnen! |
Verstoß
gegen:
- SächsFischG §§ 40 und 41
|
Die
Stauanlage ist nicht mit Staumarken versehen oder die einzuhaltende Stauhöhe ist
überschritten |
Verstoß
gegen:
- SächsWG § 38 |
Das
Fließgewässer (Triebwerkskanal und Wehrstau) wird/wurde ohne rechtzeitige Information
(10 Tage vorher) des Fischereiberechtigten abgelassen. |
Verstoß
gegen: - SächsFischG § 39 |
Es
erfolgen/erfolgten Baumaßnahmen im Gewässer ohne rechtzeitige Information (14 Tage
vorher) des Fischereiberechtigten. Es
erfolgen/erfolgten Baumaßnahmen während der Schonzeit (Laichzeit) von Fischarten.
Es erfolgt/erfolgte die Zerstörung von
Fischlaichplätzen. |
Verstoß
gegen: - FischVO § 12 |
Rechengut
(Abfall, der an den Rechenanlagen zum Schutz der Turbine zurückgehalten wird) wird in den
Fluß zurückgegeben (meist über automatische Spülung) |
Verstoß
gegen: - WHG § 26 |
Fließgewässer
wie Triebwerksgräben werden zum Zwecke des Fischens abgelassen. |
Verstoß
gegen: - FischVO § 6 |
Ausspülen
von Schlammablagerungen des Wehrstaues in die Ausleitungsstrecke Diese Art von Verstößen zählt, wie das
Nichteinhalten des ÖMWA, zu den gravierendsten Eingriffen, weil hierdurch die gesamte
Gewässerlebensgemeinschaft einschließlich der Fische vernichtet werden. Die Regeneration
derartig geschädigter, meist mehrere Kilometer langen Gewässerabschnitte dauert oft
viele Jahre!) |
Verstoß
gegen: - Strafgesetzbuch(StGB)
§§ 324 oder 330
- Sächs. Fischereigesetz(SächsFischG) §
39
- Bundesnaturschutzgesetz(BUNatSchG)
§§ 30 und 30a
- Sächs. Naturschutzgesetz(SächsNatSchG)
§26
- Tierschutzgesetz § 1
- Sächs. Wassergesetz(SächsWG) § 1 |
Es
werden Fische in der Turbine bzw. der Rechenreinigungsanlage getötet. |
Verstoß
gegen: - BNatschG § 2
- SächsFischG § 38 - TierschG § 1 und 17 |