Mindestwasser

Logo der Bürgerinitiative "Gegen Gewässerverbauung in Sachsen"
 


Mindestwasserichtlinie in Sachsen


1/3 MNQ

"Bürgerinitiative gegen Gewässerverbauung in Sachsen (BI)"         Plauen,den 19.06.03

     Stellungnahme zur :


    - Verwaltungsvorschrift zur Ermittlung und Festsetzung von Mindestwasserabflüssen bei

                               Wasserkraftanlagen (WKA) in sächsischen Fließgewässern -

Am 15.01.03 wurde unter der Regie von Hr. Dr, Jeschke, Abteilungsleiter im Sächs.Umweltministeriums, diese Verwaltungsvorschrift für Mindestwasserabf......(folgend VwV genannt) in Kraft gesetzt. Bei genauerer Betrachtung dieser VwV kommt man sich in ein schlecht inszeniertes Theaterstück versetzt vor.

                                                                    Erster Akt

Im Jahr 2002 wurden alle anerkannten Naturschutzverbände (§ 29) zu dieser Neufassung gehört. Alle Verbände forderten bei der Mindestwasserreglung eine ökologische, auf die aquatischen Lebensge -meinschaften rücksichtnehmende Reglung, ein. Der Schutz dieser Lebensgemeinschaften sollte Vor -rang vor den monetären Interessen der WKA Betreiber haben. 

                                                                  Zweiter Akt

Am 21.11.02 kam Hr. Ministerpräsident Milbradt und der Sächs. Umweltminster Flath mit den Natur -schutzverbänden zusammen, um Fragen des Hochwasserschutzes und der Renaturierung von Fluss-läufen zu erörtern. Mit dem Inkraftsetzen der VwV am 15.01.03 wurde aber genau das Gegenteil dessen, was die Naturschutzverb. fordern, festgelegt. Es soll in den Ausleitungsstrecken von kleinen Wasserkraftanlagen nur 1/3 des jährlichen Niedrigwassers (MNQ) verbleiben. Diese Mindestwasser- reglung bewirkt eins, dass eine Wassermangelsituation, die nur an ein paar wenigen Tagen im Jahr auf tritt, auf 365 Tage ausgedehnt wird und davon nur 1/3 !Bei 1/3 MNQ wird das Gewässer im Winter durchfrieren, im Sommer sich so aufheizen, dass kaum noch Sauerstoff vorhanden ist. Auch wird es den Fischen nicht möglich sein, die sogenannten Fischaufstiegshilfen zu erreichen. Es sei denn, sie gehen zu "Fuß". Kilometerlange wasserlose Ausleitungsstrecken von weder benötigten, noch rentablen Kleinwasserkraftanlagen, entsprechen nicht dem berechtigten Gedanken einer ökologischen und auf Nachhaltigkeit bedachten Flußlandschaft.Da Sachsen ein Teil der Bundesrepublik Deutschland ist, gilt auch hier EU Recht. Die VwV verstößt gegen die EU Wasserrahmenrichtlinie, der Förderrichtlinie Gewässergüte (FRGG) vom 18.11.02 des Sächs. Umweltministeriums, der EU Fischwasserrichtlinie und dem Sächs. Gewässerentwicklungsplans. Diese Verstöße sind ein Beweis dafür, dass hier politisch wider besseren Wissens entschieden wird. Das Einknicken der Landespolitik vor der Lobby der WKA Betreiber hat auf Jahrzehnte verheerende Folgen für die Sächsischen Flüsse.  

                                                                    Dritter Akt

In Zeiten rückgängigen Energieverbrauchs, wird die nur mit unverantwortlich hohen Subventionen aufrechterhaltbare Kleinwasserkraft-Nostalgie diesen Ansprüchen nicht gerecht. Hier ist auch der Oberste Sächs. Rechnungshof gefordert einzuschreiten. Die Forderungen der BI sind gesetzeskonform und verlangen nichts Unmögliches:

- Alle Anlagen, die keinen rechtskräftigen Wasserrechtsbescheid haben, sind unverzüglich stillzulegen.

- Alle vom Hochwasser geschädigten Anlagen brauchen ein vollständig neues Planfeststellungsver -      fahren. Das Hochwasser hat bewiesen, dass diese Anlagen nicht ausreichend standsicher und der Standort extrem hochwassergefährdet ist. Hierfür sollte der HQ 2002 (Hochwasserabfluss...) als Berechnungsgrundlage dienen.

- Rücknahme der Entscheidung von 1/3 MNQ und dafür eine ökologisch und auf Nachhaltigkeit bedachte Mindestwasserreglung.

- Es muss die Durchgänigkeit und die natürliche Fliessdynamik der Gewässer erhalten bleiben, und  wo möglich, wiederhergestellt werden. So fordert es das EU Recht und natürlich auch wir. Mit diesen Forderungen wäre man einer ökologisch nachhaltigen, touristisch attraktiveren und damit naturnaheren Bewirtschaftung und Wiederherstellung von Fließgewässern als Kulturlandschaft der sächs. Mittelgebirge schon viel näher.

                                                                       Finale

Die Naturschutzverbände sollten ihre ganze Kraft einsetzen, um diese VwV zum kippen zu bringen. Eine Normenkontrollklage beim Sächs. Verfassungsgerichtshof hat sicherlich gute Aussichten auf Erfolg.

Ein normales Mädchen, wie es in der Gesellschaft geachtet und verehrt wird.

Ein Mädchen nach der Behandlung der Mindestwasserrichtlinie 1/3 MNQ (Vorgeschriebenes Restwasser). Ob sie von der Gesellschaft überhaupt bemerkt wird???? Eher in negativer Hinsicht!!!

 



Senden Sie Ihre E-Mail mit Fragen oder Kommentaren
zu Inhalten dieser Website an:
buergerinitiative@fliessgewaesserschutz.de
und alle Anfragen zum Webauftritt an:
webmaster@vogtland-treff.de
Copyright (c) Bürgerinitiative "Gegen Gewässerverbauung in Sachsen"