Gesetze

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Auszüge aus wichtigen Gesetzen

Wasserhaushaltgesetz(WHG)

Tierschutzgesetz

Sächsisches Wassergesetz(SächsWG)

Sächsisches Fischereigesetz(SächsFischG)

Bundesnaturschutzgesetz(BUNatSchG)

Fischereiverordnung (FischVO)

Sächsisches Naturschutzgesetz(SächsNatSchG)

Strafgesetzbuch


Wasserhaushaltgesetz (WHG) [zurück]

Das WHG (Wasserhaushaltsgesetz) ist übergeordnetes Bundesrecht, es wird durch die Länderwassergesetze und die Verwaltungsvorschriften hierzu ergänzt. Nachfolgend sollen die Wichtigen und im Besonderen die fischereilich relevanten §§ des WHG - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - aufgeführt werden:

  §1 a

Diese Vorgabe verpflichtet zum sparsamen, schonenden und ökologisch verträglichen Umgang mit dem 'Naturgut' Wasser.

  §2 (1)

* Eine Benutzung der Gewässer bedarf der behördlichen Erlaubnis(§7) oder Bewilligung(§8)

 

§ 4 (2) 2a

damit können z. B. Fischtreppen, Restwasserabfluß, Schönungsteiche usw. gefordert werden, - welche Schutzauflagen erforderlich, geeignet und verhältnismäßig sind regeln die Länderfischereigesetze.

 

§ 5 (1) 1a

eröffnet die Möglichkeit Auflagenvorbehalte zu fordern, bzw. nachträglich durchzusetzen.

  §6

Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, soweit von der beabsichtigten Benutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung, zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen oder Maßnahmen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (§4 (2) und (3)) verhütet oder ausgeglichen wird.

 

§ 8 (1)

....gibt nicht das Recht über privates Eigentum (auch Fischereirechte)zu verfügen....

 

§.12 (2) 1 u. 2

eröffnet die Möglichkeit Bewilligungen entschädigungslos zu beschränken oder    oder widerrufen.

 

§.15

gibt die gleichen Möglichkeiten vor, um in Altrechte einzugreifen.

 

§.20

regelt den Anspruch auf Ausgleich und Entschädigung für Fischereiberechtigte

 

§.22

regelt die verschuldensunabhängige Einleiterhaftung. Man beachte hierbei die lange Verjährungsfrist von 30 Jahren.

 

§.23

Gemeingebrauchsregelung, z. B. Beschränkung von Tauchen, Rafting, usw.

 

§.25

Privileg der Fischerei zur erlaubnisfreien Gewässerbenutzung,

 

§.28

Abgrenzung von anzeigepflichtiger, erlaubnisfreier Gewässerunterhaltung und, genehmigungspflichtigem Ausbau.

 

§.30

Pflichten bei der Gewässerunterhaltung

 

§.33

erlaubnisfreie Benutzungen

 

§.41

Ordnungswidrigkeitenkatalog

 

weitere §§

Auch durch das Naturschutzgesetz (§ 2 (1) 6 und die Eingriffsausgleichsverpflichtung), so-wie die EU-Fischgewässer-Richtline ist die Fischerei  gegen Eingriffe geschützt.

Das Umweltinformationsgesetz sichert den Betroffenen Zugriff  auf relevante Informationen.


Sächsisches Wassergesetz(SächsWG) [zurück]
  §1 Grundsätze

(1)Im Interesse der Allgemeinheit und zum Wohle des einzelnen ist die Lebensgrundlage Wasser nach dem Grundsatz der Vorsorge zu schützen, insbesondere in seinen natürlichen Eigenschaften zu erhalten und zu sichern

Die Erhaltung und die Wiederherstellung der ökologischen Funktionen der Gewässer sind vorrangig zu berücksichtigen

  §38 Stauanlagen und Staumarken

(1) Jede Stauanlage mit festgesetzten Stauhöhen muß mit Staumarken versehen werden, an denen die einzuhaltende Stauhöhe deutlich angegeben ist. ...

  §39Erhalt der Staumarken

Der Eigentümer oder der Besitzer der Stauanlage hat für Erhaltung, Sichtbarkeit und Zugänglichkeit der Marken zu sorgen, jede Beschädigung und Veränderung der zuständigen Wasserbehörde unverzüglich anzuzeigen und bei behördlichen Prüfungen unentgeldlich Arbeitshilfe zur Verfügung zu stellen.

  §40 Kosten der Staumarken

Die Kosten des Markierens, insbesondere für das Setzen, Unterhalten, Erneuern und Ändern der Marken, haben die Eigentümer oder Besitzer der Stauanlage zu tragen.

  §41 Ablassen von Wasser

Aufgestautes Wasser darf, sofern die zuständige Wasserbehörde nichts anderes bestimmt hat, nur so abgelassen werden, daß für andere keine Gefahren oder Nachteile entstehen können, die Ausübung von Wasserbenutzungsrechten und -befugnissen und die ökologischen Funktionen des Gewässers nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt sowie die Unterhaltung des Gewässers nicht erschwert werden. Abgesehen von Notfällen im Zusammenhang mit der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist das Ablassen des Gewässers dem Fischereiberechtigten oder, falls das Fischereirecht verpachtet ist, dessen Pächter mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.

  §91 Wasserrechtliche Genehmigung

(1) Die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von Anlagen in, an, unter und über oberirdischen Gewässern und im Uferbereich bedürfen der wasserrechtlichen Genehmigung.

  §135 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. Benutzungen im Sinne von §11 unbefugt oder unter Nichtbefolgen einer Auflage ausübt,
2. Staumarken im Sinne von §38 ohne Zustimmung entfernt,
3. eine Staumarke ohne wasserrechtliche Genehmigung entgegen §41 dauernd außer Betrieb setzt oder beseitigt,
4. den Vorschriften des §42 über das Ablassen aufgestauten Wassers zuwiderhandelt, ...
14. entgegen §91 (1) in, an, unter oder über einem Gewässer oder im Uferbereich eine bauliche Anlage ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, wesentlich verändert oder beseitigt,
15. entgegen §95 (3) Auskünfte verweigert oder der Verpflichtung zum Betrieb von Meß- und Kontrollstellen nach §95 (4) nicht nachkommt,
16. einer aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf dies Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 200.000,-- DM geahndet werden.

  §138 Anpassungspflichten

(1) Vorhandene Gewässerbenutzungen und Anlagen, die den Anforderungen dieses Gesetzes oder des Wasserhaushaltgesetzes nicht entsprechen, sind innerhalb angemessener Fristen anzupassen oder außer Betrieb zu nehmen.


Bundesnaturschutzgesetz(BUNatSchG) [zurück]

  §8 Eingriffe in Natur und Landschaft

(3) Der Eingriff ist zu untersagen, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht im erforderlichen Maße auszugleichen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft im Range vorgehen.

  §30 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen §20f Abs.1 Nr.1 wildlebenden Tieren einer besonders geschützten Art nachstellt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Niste-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört. ...

  §30a Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in §30 Abs. 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht.


Sächsisches Naturschutzgesetz(SächsNatSchG) [zurück]

  §26 Schutz bestimmter Biotophe

(1) Auch ohne Rechtsverordnung oder Einzelanordnung und ohne Eintragung in Verzeichnisse stehen nachfolgende Biotophe unter besonderem Schutz:

... 2. Quellbereiche, naturnahe und unverbaute Bach- und Flußabschnitte, Altarme fließender Gewässer, naturnahe stehende Kleingewässer und Verlandungsbereiche stehender Gewässer, die Ufervegedation ist jeweils mit eingeschlossen.

(2) In den besonders geschützten Biotophen sind alle Maßnahmen, die zu ihrer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen führen können, verboten.
Insbesondere ist verboten:

1. die Änderung oder Aufgabe der bisherigen Nutzung oder Bewirtschaftung

Tierschutzgesetz [zurück]

  §1 Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen.

Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

  §17 Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer

1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder

2. einem Wirbeltier

a) aus Roheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder

b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.

Sächsisches Fischereigesetz(SächsFischG) [zurück]

  §38 Schadenverhütende Maßnahmen an Anlagen zur Wasserentnahme und an Triebwerken

(1) Wer Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerke errichtet oder betreibt, hat auf seine Kosten durch geeignete Vorrichtungen das Eindringen von Fischen zu verhindern.

(2) Für unvermeidbare Schädigungen des Fischbestandes hat der nach Absatz 1 Verpflichtete dem betroffenen Inhaber des Fischereirechtes oder dem Pächter angemessenen Ersatz zu leisten. Weitergehende Ansprüche nach anderen Bestimmungen bleiben unberührt.

  §39 Ablassen von Gewässern

(1) Der zum Ablassen eines Gewässers Berechtigte hat dem Inhaber des Fischereirechts und bei Verpachtung auch dem Fischereipächter an diesem Gewässer den Beginn und die voraussichtliche Dauer des Ablassens mindestens zehn Tage vorher schriftlich mitzuteilen. ...

(3) Einem Fischwasser darf nicht soviel Wasser entzogen werden, daß hierdurch das Gewässer als Lebensraum nachhaltig geschädigt wird. ...

  §40 Sicherung des Fischwechsels
(1) In Gewässern nach §2 (1) dürfen keine Vorrichtungen angebracht werden, die den Wechsel der Fische verhindern.
  §41 Fischwege

(1) Wer eine Stauanlage in einem Gewässer errichtet, hat durch geeignete Fischwege den Fischwechsel zu gewährleisten. ...

  §50 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

16. §38 (1) keine geeignetten Vorrichtungen anbringt, die das Eindringen der Fische verhindert,

17. §39 (1) der Mitteilungspflicht nicht nachkommt,

18. §40 (1) eine Vorrichtung anbringt, die den Fischwechsel verhindert ...,

19. §41 (1) den Fischwechsel durch geeignete Fischwege nicht gewährleistet ...

Fischereiverordnung (FischVO) [zurück]

  §12 Schutz der Fischerei bei Ausbau und Unterhaltung der Gewässer

(1) Maßnahmen zum Ausbau und zur Unterhaltung von Gewässern sind vom Unterhaltungspflichtigen spätestens vierzehn Tage vor Beginn der geplanten Maßnahme gegenüber der Fischereibehörde sowie dem Fischereiausübungsberechtigten anzuzeigen.

(2) Maßnahmen nach (1) dürfen nur außerhalb der Schonzeiten durchgeführt werden. Der Fischwechsel darf nicht auf Dauer behindert werden. Bestehende Fischlaichplätze sollen erhalten werden. Ist eine Erhaltung bestehender Fischlaichplätze nicht möglich, hat der Unterhaltspflichtige in Abstimmung mit der Fischereibehörde und dem Fischereiausübungsberechtigten hierfür Ersatz in dem Gewässer zu Schaffen. ... .

  §13 Vorrichtungen in Anlagen zur Wasserentnahme oder bei Triebwerken

Die lichte Stabweite bei Rechenanlagen und anderen Vorrichtungen gegen das Eindringen von Fischen in Anlagen zur Wasserentnahme oder bei Triebwerken darf 20mm nicht übersteigen.

  §17 Bußgeldvorschriften

Ordnungswidrig im Sinne von §50 (2) SächsFischG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

20. §12 (1) Maßnahmen zum Ausbau und zur Erhaltung von Gewässern nicht oder nicht fristgemäß anzeigt,

21. die licht Stabweite bei Vorrichtungen gegen das Eindringen von Fischen Überschreitet.


Strafgesetzbuch [zurück]

Verunreinigung eines Gewässers §324
(1) Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.



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