Auszüge aus wichtigen Gesetzen
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Wasserhaushaltgesetz
(WHG) [zurück]
Das
WHG (Wasserhaushaltsgesetz) ist übergeordnetes
Bundesrecht, es wird durch die Länderwassergesetze
und die Verwaltungsvorschriften hierzu ergänzt.
Nachfolgend
sollen die Wichtigen und im Besonderen die
fischereilich relevanten §§ des
WHG - ohne Anspruch auf Vollständigkeit
- aufgeführt werden:
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Diese Vorgabe
verpflichtet zum sparsamen, schonenden und ökologisch
verträglichen Umgang mit dem 'Naturgut' Wasser.
* Eine Benutzung der Gewässer bedarf der
behördlichen Erlaubnis(§7) oder Bewilligung(§8)
damit können
z. B. Fischtreppen, Restwasserabfluß, Schönungsteiche
usw. gefordert werden, - welche Schutzauflagen erforderlich,
geeignet und verhältnismäßig sind regeln
die Länderfischereigesetze.
eröffnet
die Möglichkeit Auflagenvorbehalte zu fordern,
bzw. nachträglich durchzusetzen.
Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu
versagen, soweit von der beabsichtigten Benutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der
Allgemeinheit, insbesondere eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung, zu
erwarten ist, die nicht durch Auflagen oder Maßnahmen einer Körperschaft des
öffentlichen Rechts (§4 (2) und (3)) verhütet oder ausgeglichen wird.
....gibt
nicht das Recht über privates Eigentum (auch Fischereirechte)zu
verfügen....
eröffnet
die Möglichkeit Bewilligungen entschädigungslos
zu beschränken oder oder widerrufen.
gibt die
gleichen Möglichkeiten vor, um in Altrechte einzugreifen.
regelt den
Anspruch auf Ausgleich und Entschädigung für
Fischereiberechtigte
regelt die
verschuldensunabhängige Einleiterhaftung. Man beachte
hierbei die lange Verjährungsfrist von 30 Jahren.
Gemeingebrauchsregelung,
z. B. Beschränkung von Tauchen, Rafting, usw.
Privileg
der Fischerei zur erlaubnisfreien Gewässerbenutzung,
Abgrenzung
von anzeigepflichtiger, erlaubnisfreier Gewässerunterhaltung
und, genehmigungspflichtigem Ausbau.
Pflichten
bei der Gewässerunterhaltung
erlaubnisfreie
Benutzungen
Ordnungswidrigkeitenkatalog
Auch durch
das Naturschutzgesetz (§ 2 (1) 6 und die Eingriffsausgleichsverpflichtung),
so-wie die EU-Fischgewässer-Richtline ist die Fischerei
gegen Eingriffe geschützt.
Das Umweltinformationsgesetz
sichert den Betroffenen Zugriff auf relevante
Informationen.
Sächsisches
Wassergesetz(SächsWG)
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(1)Im Interesse der Allgemeinheit und zum
Wohle des einzelnen ist die Lebensgrundlage Wasser nach dem Grundsatz der Vorsorge zu
schützen, insbesondere in seinen natürlichen Eigenschaften zu erhalten und zu sichern
Die Erhaltung und die Wiederherstellung der
ökologischen Funktionen der Gewässer sind vorrangig zu berücksichtigen
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§38 Stauanlagen und Staumarken |
(1) Jede Stauanlage mit festgesetzten
Stauhöhen muß mit Staumarken versehen werden, an denen die einzuhaltende Stauhöhe
deutlich angegeben ist. ...
Der Eigentümer oder der Besitzer der
Stauanlage hat für Erhaltung, Sichtbarkeit und Zugänglichkeit der Marken zu sorgen, jede
Beschädigung und Veränderung der zuständigen Wasserbehörde unverzüglich anzuzeigen
und bei behördlichen Prüfungen unentgeldlich Arbeitshilfe zur Verfügung zu stellen.
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§40 Kosten der Staumarken |
Die Kosten des Markierens, insbesondere
für das Setzen, Unterhalten, Erneuern und Ändern der Marken, haben die Eigentümer oder
Besitzer der Stauanlage zu tragen.
Aufgestautes Wasser darf, sofern die
zuständige Wasserbehörde nichts anderes bestimmt hat, nur so abgelassen werden, daß
für andere keine Gefahren oder Nachteile entstehen können, die Ausübung von
Wasserbenutzungsrechten und -befugnissen und die ökologischen Funktionen des Gewässers
nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt sowie die Unterhaltung des Gewässers nicht
erschwert werden. Abgesehen von Notfällen im Zusammenhang mit der Abwehr von Gefahren
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist das Ablassen des Gewässers dem
Fischereiberechtigten oder, falls das Fischereirecht verpachtet ist, dessen Pächter
mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.
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§91 Wasserrechtliche Genehmigung |
(1) Die Errichtung, Veränderung oder
Beseitigung von Anlagen in, an, unter und über oberirdischen Gewässern und im
Uferbereich bedürfen der wasserrechtlichen Genehmigung.
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§135 Ordnungswidrigkeiten |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. Benutzungen im Sinne von §11 unbefugt
oder unter Nichtbefolgen einer Auflage ausübt,
2. Staumarken im Sinne von §38 ohne Zustimmung entfernt,
3. eine Staumarke ohne wasserrechtliche Genehmigung entgegen §41 dauernd außer Betrieb
setzt oder beseitigt,
4. den Vorschriften des §42 über das Ablassen aufgestauten Wassers zuwiderhandelt, ...
14. entgegen §91 (1) in, an, unter oder über einem Gewässer oder im Uferbereich eine
bauliche Anlage ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, wesentlich verändert oder
beseitigt,
15. entgegen §95 (3) Auskünfte verweigert oder der Verpflichtung zum Betrieb von Meß-
und Kontrollstellen nach §95 (4) nicht nachkommt,
16. einer aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf dies Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 200.000,-- DM geahndet werden.
(1) Vorhandene Gewässerbenutzungen und
Anlagen, die den Anforderungen dieses Gesetzes oder des Wasserhaushaltgesetzes nicht
entsprechen, sind innerhalb angemessener Fristen anzupassen oder außer Betrieb zu nehmen.
Bundesnaturschutzgesetz(BUNatSchG)
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§8 Eingriffe in Natur und Landschaft |
(3) Der Eingriff ist zu untersagen, wenn
die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht im erforderlichen Maße
auszugleichen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der
Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft im Range vorgehen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen §20f Abs.1 Nr.1 wildlebenden
Tieren einer besonders geschützten Art nachstellt, sie fängt, verletzt oder tötet oder
ihre Entwicklungsformen, Niste-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur entnimmt,
beschädigt oder zerstört. ...
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren
oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in §30 Abs. 1 bezeichnete vorsätzliche
Handlung gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht.
Sächsisches Naturschutzgesetz(SächsNatSchG)
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§26 Schutz bestimmter Biotophe |
(1) Auch ohne Rechtsverordnung oder
Einzelanordnung und ohne Eintragung in Verzeichnisse stehen nachfolgende Biotophe unter
besonderem Schutz:
... 2. Quellbereiche, naturnahe und
unverbaute Bach- und Flußabschnitte, Altarme fließender Gewässer, naturnahe stehende
Kleingewässer und Verlandungsbereiche stehender Gewässer, die Ufervegedation ist jeweils
mit eingeschlossen.
(2) In den besonders geschützten Biotophen
sind alle Maßnahmen, die zu ihrer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder
nachhaltigen Beeinträchtigungen führen können, verboten.
Insbesondere ist verboten:
1. die Änderung oder Aufgabe der
bisherigen Nutzung oder Bewirtschaftung
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§1 Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für
das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. |
Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen
Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
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§17 Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft,
wer |
1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen
Grund tötet oder
2. einem Wirbeltier
a) aus Roheit erhebliche Schmerzen oder
Leiden oder
b) länger anhaltende oder sich
wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.
Sächsisches Fischereigesetz(SächsFischG)
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§38 Schadenverhütende Maßnahmen an Anlagen zur Wasserentnahme und an
Triebwerken |
(1) Wer Anlagen zur Wasserentnahme oder
Triebwerke errichtet oder betreibt, hat auf seine Kosten durch geeignete Vorrichtungen das
Eindringen von Fischen zu verhindern.
(2) Für unvermeidbare Schädigungen des
Fischbestandes hat der nach Absatz 1 Verpflichtete dem betroffenen Inhaber des
Fischereirechtes oder dem Pächter angemessenen Ersatz zu leisten. Weitergehende
Ansprüche nach anderen Bestimmungen bleiben unberührt.
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§39 Ablassen von Gewässern |
(1) Der zum Ablassen eines Gewässers
Berechtigte hat dem Inhaber des Fischereirechts und bei Verpachtung auch dem
Fischereipächter an diesem Gewässer den Beginn und die voraussichtliche Dauer des
Ablassens mindestens zehn Tage vorher schriftlich mitzuteilen. ...
(3) Einem Fischwasser darf nicht soviel
Wasser entzogen werden, daß hierdurch das Gewässer als Lebensraum nachhaltig geschädigt
wird. ...
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§40 Sicherung des Fischwechsels
(1) In Gewässern nach §2 (1) dürfen keine Vorrichtungen angebracht werden, die den
Wechsel der Fische verhindern. |
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§41 Fischwege |
(1) Wer eine Stauanlage in einem Gewässer
errichtet, hat durch geeignete Fischwege den Fischwechsel zu gewährleisten. ...
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
16. §38 (1) keine geeignetten
Vorrichtungen anbringt, die das Eindringen der Fische verhindert,
17. §39 (1) der Mitteilungspflicht nicht
nachkommt,
18. §40 (1) eine Vorrichtung anbringt, die
den Fischwechsel verhindert ...,
19. §41 (1) den Fischwechsel durch
geeignete Fischwege nicht gewährleistet ...
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§12 Schutz der Fischerei bei Ausbau und Unterhaltung der Gewässer |
(1) Maßnahmen zum Ausbau und zur
Unterhaltung von Gewässern sind vom Unterhaltungspflichtigen spätestens vierzehn Tage
vor Beginn der geplanten Maßnahme gegenüber der Fischereibehörde sowie dem
Fischereiausübungsberechtigten anzuzeigen.
(2) Maßnahmen nach (1) dürfen nur
außerhalb der Schonzeiten durchgeführt werden. Der Fischwechsel darf nicht auf Dauer
behindert werden. Bestehende Fischlaichplätze sollen erhalten werden. Ist eine Erhaltung
bestehender Fischlaichplätze nicht möglich, hat der Unterhaltspflichtige in Abstimmung
mit der Fischereibehörde und dem Fischereiausübungsberechtigten hierfür Ersatz in dem
Gewässer zu Schaffen. ... .
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§13 Vorrichtungen in Anlagen zur Wasserentnahme oder bei Triebwerken |
Die lichte Stabweite bei Rechenanlagen und
anderen Vorrichtungen gegen das Eindringen von Fischen in Anlagen zur Wasserentnahme oder
bei Triebwerken darf 20mm nicht übersteigen.
Ordnungswidrig im Sinne von §50 (2)
SächsFischG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
20. §12 (1) Maßnahmen zum Ausbau und zur
Erhaltung von Gewässern nicht oder nicht fristgemäß anzeigt,
21. die licht Stabweite bei Vorrichtungen
gegen das Eindringen von Fischen Überschreitet.
Verunreinigung eines Gewässers §324
(1) Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig
verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder Geldstrafe.
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